§ 30 Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Teil 4

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hohlglasveredler - Kugeln Berufsprofil

§ 30.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hohlglasveredler - Kugeln ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Auswählen und Beschaffen erforderlicher Materialien sowie Überprüfen, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,
  2. 2. Lesen und Anfertigen von Werkzeichnungen,
  3. 3. Einteilen, Anzeichnen und Skizzieren von Schriften, Dekoren, Mustern und Vorlagen,
  4. 4. Entwerfen von Mustern und Formen,
  5. 5. Einrichten und Abdrehen von Schleif- und Polierscheiben,
  6. 6. Vorreißen, Schneiden und Polieren,
  7. 7. Entwerfen von Glasschliffen und Schleifen nach vorgegebenen Mustern,
  8. 8. Abschleifen und Säumen,
  9. 9. Randbearbeitung und Flächenschliff.

Schlagworte

Schleifscheibe

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

10007863

Dokumentnummer

NOR12088494

alte Dokumentnummer

N5199710240U

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