§ 2 Zweite Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2021

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2021

§ 2.

(1) DieAnlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.

(2) DieAnlage 2 listet die Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Gesetzesnummer

20011769

Dokumentnummer

NOR40240328

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