§ 2 VStG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1950

§ 2.

(1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, sind nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.

(2) Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg im Inland eingetreten ist.

(3) Niemand darf wegen einer Verwaltungsübertretung an einen fremden Staat ausgeliefert und keine von einer ausländischen Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung verhängte Strafe im Inland vollstreckt werden.

Schlagworte

Inlandstat, Territorialitätsprinzip, Auslieferung, Vollstreckung

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2026

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12058328

alte Dokumentnummer

N4195011135P

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