§ 2.
Die geschäftsmäßige Vornahme der im § 1 aufgezählten sowie von serologischen Untersuchungen, ferner von sonstigen medizinisch-diagnostischen Untersuchungen ist nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung gestattet. Die Bewilligung kann nur solchen Ärzten erteilt werden, die nach dem Gutachten des Obersten Sanitätsrates hiezu die vollständige wissenschaftliche Eignung besitzen und über die geeigneten Untersuchungsräume und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Gesetzesnummer
10010254
Dokumentnummer
NOR12129796
alte Dokumentnummer
N8194837853L
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