§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Finanzmanagement“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Finanzmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Finanzmanager“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Gesetzesnummer
20001906
Dokumentnummer
NOR40029692
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