§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Finanzmanagerin“ und Akademischer Finanzmanager“, Lehrgang Finanzmanagement“, Wirtschaftsförderungsinstitut Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2002

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Finanzmanagement“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Finanzmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Finanzmanager“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20001906

Dokumentnummer

NOR40029692

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