§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Expertin für Ökologisches Bauen“ und Akademischer Experte für Ökologisches Bauen“, Lehrgang Ökologisches Bauen“, Österreichisches Institut für Baubiologie und -ökologie

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Ökologisches Bauen“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Expertin für Ökologisches Bauen“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Experte für Ökologisches Bauen“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Gesetzesnummer

20000803

Dokumentnummer

NOR40009792

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