§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Ökologisches Bauen“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Expertin für Ökologisches Bauen“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Experte für Ökologisches Bauen“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026
Gesetzesnummer
20000803
Dokumentnummer
NOR40009792
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