§ 2.
Der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters für den Unternehmernachwuchs hat an die Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Unternehmensleiterin“ und an die Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Unternehmensleiter“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Gesetzesnummer
10010153
Dokumentnummer
NOR12128727
alte Dokumentnummer
N7199959892L
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