§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Bezeichnungen Akademische Unternehmensleiterin“ und Akademischer Unternehmensleiter“

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 2.

Der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters für den Unternehmernachwuchs hat an die Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Unternehmensleiterin“ und an die Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Unternehmensleiter“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

10010153

Dokumentnummer

NOR12128727

alte Dokumentnummer

N7199959892L

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