§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und der Bezeichnungen Akademische Versicherungskauffrau“ und Akademischer Versicherungskaufmann“

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1999

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin und der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Internationales Versicherungswesen“ haben an die Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Versicherungskauffrau“ und an die Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Versicherungskaufmann“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

10010114

Dokumentnummer

NOR12128135

alte Dokumentnummer

N7199913060Y

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