§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin und der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Internationales Versicherungswesen“ haben an die Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Versicherungskauffrau“ und an die Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Versicherungskaufmann“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Gesetzesnummer
10010114
Dokumentnummer
NOR12128135
alte Dokumentnummer
N7199913060Y
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