§ 2 Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1988

§ 2.

Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen für die anweisenden Organe Österreichisches Hauptmünzamt, Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung und Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols der Buchhaltung im Wirkungsbereich des Bundesrechenamtes übertragen.

Schlagworte

Ruhebezug, Rente, Pension

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Gesetzesnummer

10004566

Dokumentnummer

NOR12049826

alte Dokumentnummer

N3198810912A

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