§ 2 Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.1968

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2.

Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesministerium für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf den genannten Höchstbetrag anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10004041

Dokumentnummer

NOR12044937

alte Dokumentnummer

N3196814259P

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