§ 2 Prokuratursverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1946

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).

Zur Zuständigkeit zur Verwaltung des Bundesvermögens vgl. Art. 104 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, §§ 55 ff Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986; Zu Abs. 1 vgl. § 1 Abs. 2 2. Satz ProkuraturG, StGBl. Nr. 172/1945, (Zuständigkeit nur über Verlangen) 5000 RM gemäß § 4 iVm § 3 Abs. 2 SchillingG, StGBl. Nr. 231/1945, 5000 S.

Bestimmungen über das Einschreiten vor Gerichten und anderen Behörden.

§ 2.

(1) Die Prokuratur soll sich in die Sache nicht einlassen, ehe sie von dem Auftraggeber über den Sachverhalt ausreichend unterrichtet und zum Einschreiten ermächtigt wurde, es wäre denn Gefahr im Verzuge. In diesem Falle hat sie auch ohne solche Unterrichtung und Ermächtigung einzuschreiten, ihr Einschreiten jedoch sofort der Stelle bekanntzugeben, die als Auftraggeber aufzutreten gehabt hätte.

(2) Vor Abschluß eines Vergleichs, Abgabe eines Anerkenntnisses oder eines Anspruchsverzichtes und Auflassung von Sicherstellungen, insoweit auf eine solche Auflassung kein Rechtsanspruch besteht, soll sie die Zustimmung des Auftraggebers einholen, es sei denn, daß ihr Vorhaben für den Vertretenen zweifellos vorteilhaft wäre oder daß es sich um Sachen von untergeordneter Bedeutung handelt.

(3) Die Übernahme einer Vertretung verpflichtet die Prokuratur, auch alle nach dem Gesetze zulässigen Rechtsmittel, als Berufung, Revision, Rekurs, Wiedereinsetzungsantrag, Wider-, Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage u. dgl., zu ergreifen sowie die notwendigen oder rätlichen Sicherstellungen und einstweiligen Verfügungen und die sonstigen Vorsichten zu beantragen, wo es das Interesse des zu Vertretenden fordert und der betreffende Schritt sich nicht als aussichtslos darstellt.

(4) Die Ergebnisse des Einschreiten sind dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen.

(5) In Verlassenschaftsabhandlungen ist die Prokuratur zur Anerkennung von Passivposten bis zur Höhe von 5 000 RM ermächtigt, sofern bei sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist, daß das Gericht die betreffenden Posten in einem allfälligen Rechtsstreit als liquid anerkennen würde.

(6) Die Vorschriften der Abs.bisgelten nur für das Innenverhältnis zwischen der Prokuratur und ihrem Auftraggeber. Im Verhältnis nach außen werden die Befugnisse der Prokuratur dadurch nicht beschränkt.

Zur Zuständigkeit zur Verwaltung des Bundesvermögens vgl. Art. 104 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, §§ 55 ff Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986;

Zu Abs. 1 vgl. § 1 Abs. 2 2. Satz ProkuraturG, StGBl. Nr. 172/1945, (Zuständigkeit nur über Verlangen) 5000 RM gemäß § 4 iVm § 3 Abs. 2 SchillingG, StGBl. Nr. 231/1945, 5000 S.

Schlagworte

Vertretung, Widerklage, Nichtigkeitsklage

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10000203

Dokumentnummer

NOR12003358

alte Dokumentnummer

N1194512105R

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