§ 2 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiterinnen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 146/2025

Entgelte

§ 2.

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,01 € zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012604

Dokumentnummer

NOR40262411

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