1. Zur abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht siehe auch § 48a BAO. 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005
§ 2.
(1) Gemäß § 41 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 gehören dem Bewertungsbeirat an:
- 1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender und ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bewertungsbeirates;
- 2. zwei Landesbeamte als Vertreter der Bundesländer; der Bundesminister für Finanzen bestimmt die Bundesländer, welche die Vertreter entsenden;
- 3. die in den einzelnen Abteilungen des Bewertungsbeirates unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berufenen Mitglieder; es sind dies
- a) in der landwirtschaftlichen Abteilung (§ 41 Abs. 2 Z 3 des Bewertungsgesetzes 1955) sechs Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Landwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Landwirte sein.
- b) in der forstwirtschaftlichen Abteilung (§ 47 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955) vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Forstwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Forstwirte sein.
- c) in der Weinbauabteilung (§ 48 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955) vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Weinbaues verfügen. Hievon muss jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein.
- d) in der gärtnerischen Abteilung (§ 49 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955) drei Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Gartenbaues verfügen. Hievon muss mindestens ein Mitglied ausübender Erwerbsgärtner sein.
- Bei Bedarf kann vorübergehend die Zahl der in lit. a bis d genannten Mitglieder überschritten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann deren Berufung jederzeit zurücknehmen.
(2) Für den Fall einer Verhinderung werden hinsichtlich der im Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der in Z 2 genannten von den entsendenden Bundesländern Vertreter bestimmt.
1. Zur abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht siehe auch § 48a BAO.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
10004189
Dokumentnummer
NOR40068651
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
