Maßnahmen
Bevorzugte Aufnahme gemäß § 11b B‑GlBG
Bevorzugte Aufnahme gemäß § 11b B‑GlBG
§ 2.
Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b Abs. 1 Z 1 und Z 2 B‑GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß § 11b B‑GlBG vorrangig aufzunehmen. Der zum 31. Dezember 2017 gegebene Frauenanteil soll in Bereichen mit einem Frauenanteil von unter 50 v.H. nicht unterschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Gesetzesnummer
20010518
Dokumentnummer
NOR40210316
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