§ 2 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2014

Maßnahmen

Bevorzugte Aufnahme gemäß § 11b B‑GlBG

Bevorzugte Aufnahme gemäß § 11b B‑GlBG

§ 2

Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b Abs. 1 Z 1 und Z 2 B‑GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß § 11b B‑GlBG vorrangig aufzunehmen. Der zum 31. Dezember 2013 gegebene Frauenanteil soll in Bereichen mit einem Frauenanteil von unter 50 v.H. nicht unterschritten werden.

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