materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 350/2024
Betreuung von Aufzügen
§ 2.
(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber jeweils folgenden Pauschalbetrag:
- bis zu vier Geschossen 131,54 €
- für jedes weitere Geschoß 11,85 €.
(2) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024
Gesetzesnummer
20012418
Dokumentnummer
NOR40257336
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