§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Tirol

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 391/2023

Betreuung von Aufzügen

§ 2.

(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber jeweils folgende Pauschalbeträge:

  1. 1. bis zu vier Geschossen 114,94 €
  2. 2. für jedes weitere Geschoß 7,19 €.

(2) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

20012075

Dokumentnummer

NOR40248613

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