§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Vorarlberg

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 524/2021

Betreuung von Aufzügen

§ 2.

(1)  Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber jeweils folgende Pauschalbeträge:

  1. 1. bis zu vier Geschossen 102,75 €
  2. 2. für jedes weitere Geschoß 6,39 €.

(2)  Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

20011732

Dokumentnummer

NOR40239648

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)