§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 507/2021

Betreuung von Aufzügen

§ 2.

(1)  Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, für die Betreuung eines Aufzuges monatlich von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber einen Pauschalbetrag von 122,63 €. Dieser Betrag erhöht sich in Wohnhäusern mit mehr als sieben Geschossen für jedes weitere Geschoß um 10,71 €.

(2)  Unter Betreuung ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung und Wartung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011348

Dokumentnummer

NOR40227563

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)