materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 367/2019
Betreuung von Aufzügen
§ 2.
(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber jeweils folgende Pauschalbeträge:
- 1. bis zu vier Geschossen 98,51 €
- 2. für jedes weitere Geschoß 6,16 €.
(2) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019
Gesetzesnummer
20010479
Dokumentnummer
NOR40209901
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