§ 2.
Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Die Kontingente werden erstmalig auf der Grundlage aller nach dem 1. Juli 1990 eingelangten und am 6. Juli 1990 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, unter den Antragstellern, die für sich oder ihre Konzernunternehmungen in der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1988 getätigte Ausfuhren von in der Anlage 1 genannten Waren mit Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland Vereinigte Staaten von Amerika nachweisen, verteilt. Zum Nachweis der Ausfuhr ist von den Antragstellern mit dem Antrag dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten insbesondere ein mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung oder einer Aufgabebestätigung eines öffentlichen Verkehrsunternehmens versehenes Blatt 2 der Ausfuhrerklärung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Gesetzesnummer
10007065
Dokumentnummer
NOR12077004
alte Dokumentnummer
N5199012175J
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