§ 2 Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 2.

Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Die Kontingente werden erstmalig auf der Grundlage aller nach dem 1. Juli 1990 eingelangten und am 6. Juli 1990 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, unter den Antragstellern, die für sich oder ihre Konzernunternehmungen in der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1988 getätigte Ausfuhren von in der Anlage 1 genannten Waren mit Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland Vereinigte Staaten von Amerika nachweisen, verteilt. Zum Nachweis der Ausfuhr ist von den Antragstellern mit dem Antrag dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten insbesondere ein mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung oder einer Aufgabebestätigung eines öffentlichen Verkehrsunternehmens versehenes Blatt 2 der Ausfuhrerklärung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007065

Dokumentnummer

NOR12077004

alte Dokumentnummer

N5199012175J

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