§ 2 Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2023

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 412/2023

Freie Dienstnehmer/innen:

§ 2.

(1) Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, mit 48 Euro festgelegt.

(2) Als Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, im Sinne dieser Verordnung gelten selbständig tätige Berater/innen, für die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.

(3) Die in § 2 Abs. 1 festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 1. Jänner 2023 geleisteten Beratungsstunden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 412/2023

Schlagworte

Dienstnehmerin, Beraterin

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20011969

Dokumentnummer

NOR40258450

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