Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 412/2023
Freie Dienstnehmer/innen:
§ 2.
(1) Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, mit 48 Euro festgelegt.
(2) Als Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, im Sinne dieser Verordnung gelten selbständig tätige Berater/innen, für die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.
(3) Die in § 2 Abs. 1 festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 1. Jänner 2023 geleisteten Beratungsstunden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 412/2023
Schlagworte
Dienstnehmerin, Beraterin
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20011969
Dokumentnummer
NOR40258450
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