§ 2 Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen

Alte FassungIn Kraft seit 17.1.2017

§ 2.

Als selbständige Berater/innen im Sinne dieser Verordnung gelten Berater/innen, die selbständig aufgrund einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, und für die keine Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.

Schlagworte

Beraterin

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Gesetzesnummer

20009784

Dokumentnummer

NOR40190458

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