§ 2.
Als selbständige Berater/innen im Sinne dieser Verordnung gelten Berater/innen, die selbständig aufgrund einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, und für die keine Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.
Schlagworte
Beraterin
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022
Gesetzesnummer
20009784
Dokumentnummer
NOR40190458
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