§ 2 F&E-Statistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.2003

Begriffsbestimmungen

§ 2

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. Forschung und experimentelle Entwicklung: schöpferische Arbeit,

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die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten;

  1. 2. Unternehmen: Unternehmen im Sinne Artikel 1 und 2 der

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Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;

  1. 3. Unternehmen im Unternehmenssektor "firmeneigener Bereich":

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Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte A bis K, M und N und O des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten;

  1. 4. Einrichtungen im Unternehmenssektor "kooperativer Bereich":

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Einrichtungen, die selbständig und regelmäßig Forschung und Entwicklung für Unternehmen betreiben, unabhängig davon, ob die Einrichtung in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils tätig ist;

  1. 5. Hochschulsektor: Universitäten (Institute, Kliniken und

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sonstige universitäre Einrichtungen), die Österreichische Akademie der Wissenschaften, die Versuchsanstalten an den Höheren Technischen Bundeslehranstalten, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge;

  1. 6. Sektor "Staat": Bundeseinrichtungen (ohne jene des

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Hochschulsektors), Landes-, Gemeinde-, und Kammereinrichtungen, Einrichtungen von Sozialversicherungsträgern und vorwiegend von der öffentlichen Hand finanzierte und kontrollierte private Organisationen ohne Erwerbscharakter;

  1. 7. Öffentlicher Sektor: Bund, Länder, Gemeinden, Kammern,

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Sozialversicherungsträger, Forschungsförderungsfonds, Österreichische Akademie der Wissenschaften, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Stiftungen;

  1. 8. Privater gemeinnütziger Sektor: private Organisationen ohne

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Erwerbscharakter, die als Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten;

  1. 9. Universitäten: Universitäten gemäß Bundesgesetz über die

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Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, sowie gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, und Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120.

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