Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat das Anfertigen einer pausfähigen, den Zeichnungsnormen gerechten technischen Zeichnung nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,
die in der Regel in fünf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,
Anordnung der Maß- und Hilfslinien,
Bearbeitungs- und Behandlungshinweise,
normgerechte Maßangaben mit Toleranzen,
saubere und normgerechte Ausführung der Beschriftung, Linienarten, Linienbreiten und Schraffuren.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006426
Dokumentnummer
NOR12070522
alte Dokumentnummer
N51975146270
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