§ 2 Erklärung des Kollektivvertrages für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2016

Inhalt der Satzung

§ 2

(1) Der zwischen dem Arbeitgeberverein für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-DJP), abgeschlossene

Kollektivvertrag für Angestellte in Privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (1.2.2016)

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 152/2016 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 9. April 2016 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

(2) Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:

(3) Soweit in § 10 Abs. 10 auf das Wirksamwerden des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.

(4) Soweit in § 13 Abs. 4 lit. a und lit. b auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.2.2016 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieser Daten jeweils das des Inkrafttretens der Satzung (§ 3).

(5) Soweit in § 13a auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.2.2014 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. April 2014“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. April 2014 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.

(6) Soweit in § 16 Punkt II auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.

Schlagworte

Sozialorganisation

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2017

Gesetzesnummer

20009509

Dokumentnummer

NOR40180574

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