Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung hinsichtlich des § 24 des Kollektivvertrages wird der 1. April 2021, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen wird der 1. Februar 2021 festgesetzt (vgl. § 3). materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 69/2022
Inhalt der Satzung
§ 2.
(1) Der zwischen dem Arbeitgeberverein für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA), abgeschlossene
Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens (1.2.2021)
- beim Bundesministerium für Arbeit unter Registerzahl KV 135/2021 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 3. März 2021 kundgemacht, ergänzt durch den
Zusatz zum Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens
- beim Bundesministerium für Arbeit unter Registerzahl KV 198/2021 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 23. März 2021 kundgemacht
wird zur Satzung erklärt.
(2) Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
- – § 1
- – § 2
- – § 22
- – § 23
(3) Soweit in § 10 Abs. 10 und § 15 Abs. 4 auf das Wirksamwerden des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
(4) Soweit in § 13 Abs. 4 lit. a und b auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.2.2021 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieser Daten jeweils das des Inkrafttretens der Satzung (§ 3). Soweit in § 13 Abs. 2 lit. c auf das Inkrafttreten des VSG-KV 2019 abgestellt wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Februar 2019“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Februar 2019 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
(5) Soweit in § 13a auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.2.2014 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. April 2014“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. April 2014 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
(6) Soweit in § 16 Punkt II auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
(7) Soweit in § 24 Abs. 4 auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 22.2.2021 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das des Inkrafttretens der Satzung hinsichtlich dieser Bestimmung (§ 3).
Schlagworte
Sozialorganisation, Sozialwesen
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2022
Gesetzesnummer
20011507
Dokumentnummer
NOR40232079
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