§ 2 Erklärung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2021

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung hinsichtlich des § 24 des Kollektivvertrages wird der 1. April 2021, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen wird der 1. Februar 2021 festgesetzt (vgl. § 3). materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 69/2022

Inhalt der Satzung

§ 2.

(1)  Der zwischen dem Arbeitgeberverein für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA), abgeschlossene

Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens (1.2.2021)

Zusatz zum Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens

wird zur Satzung erklärt.

(2)  Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:

  1. § 1
  2. § 2
  3. § 22
  4. § 23

(3)  Soweit in § 10 Abs. 10 und § 15 Abs. 4 auf das Wirksamwerden des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.

(4)  Soweit in § 13 Abs. 4 lit. a und b auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.2.2021 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieser Daten jeweils das des Inkrafttretens der Satzung (§ 3). Soweit in § 13 Abs. 2 lit. c auf das Inkrafttreten des VSG-KV 2019 abgestellt wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Februar 2019“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Februar 2019 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.

(5)  Soweit in § 13a auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.2.2014 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. April 2014“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. April 2014 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.

(6)  Soweit in § 16 Punkt II auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.

(7)  Soweit in § 24 Abs. 4 auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 22.2.2021 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das des Inkrafttretens der Satzung hinsichtlich dieser Bestimmung (§ 3).

Schlagworte

Sozialorganisation, Sozialwesen

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2022

Gesetzesnummer

20011507

Dokumentnummer

NOR40232079

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