materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 134/2021
Inhalt der Satzung
§ 2.
(1) Der zwischen dem Arbeitgeberverein für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-DJP), abgeschlossene
Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens (1. 2. 2020)
- beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend unter Registerzahl KV 138/2020 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 26. Februar 2020 kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
(2) Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
(3) Soweit in § 10 Abs. 10 und § 15 Abs. 4 auf das Wirksamwerden des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
(4) Soweit in § 13 Abs. 2 lit. c sowie Abs. 4 lit. a und b auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1. 2. 2020 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieser Daten jeweils das des Inkrafttretens der Satzung (§ 3).
(5) Soweit in § 13a auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.2.2014 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. April 2014“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. April 2014 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
(6) Soweit in § 16 Punkt II auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
Schlagworte
Sozialorganisation, Sozialwesen
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021
Gesetzesnummer
20011176
Dokumentnummer
NOR40223381
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