§ 2 Erklärung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 134/2021

Inhalt der Satzung

§ 2.

(1)  Der zwischen dem Arbeitgeberverein für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-DJP), abgeschlossene

Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens (1. 2. 2020)

wird zur Satzung erklärt.

(2)  Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:

  1. § 1
  2. § 2
  3. § 21
  4. § 22

(3)  Soweit in § 10 Abs. 10 und § 15 Abs. 4 auf das Wirksamwerden des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.

(4)  Soweit in § 13 Abs. 2 lit. c sowie Abs. 4 lit. a und b auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1. 2. 2020 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieser Daten jeweils das des Inkrafttretens der Satzung (§ 3).

(5)  Soweit in § 13a auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.2.2014 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. April 2014“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. April 2014 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.

(6)  Soweit in § 16 Punkt II auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.

Schlagworte

Sozialorganisation, Sozialwesen

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021

Gesetzesnummer

20011176

Dokumentnummer

NOR40223381

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