§ 2 Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1972

Abs. 1: Verfassungsbestimmung Abs. 1 wird durch Art. 2 § 5 Abs. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, mit 1.1.2008 zur einfachgesetzlichen Bestimmung.

§ 2.

(1) (Verfassungsbestimmung) Österreichische Seeschiffe müssen nach den Vorschriften einer durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein und so instandgehalten werden, daß sie die Klasse der Klassifikationsgesellschaft besitzen. Sie müssen entsprechend den Vorschriften der betreffenden Klassifikationsgesellschaft betrieben werden.

(2) Es dürfen nur solche Klassifikationsgesellschaften anerkannt werden,

  1. a) die eine langjährige Erfahrung in der Überwachung von Seeschiffen besitzen und
  2. b) deren Vorschriften für den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb von Seeschiffen den Erkenntnissen der Wissenschaft und Erfahrung entsprechen.

(3) Auf eine Anerkennung im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. Name und Anschrift der anerkannten Klassifikationsgesellschaften sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Vorschriften der anerkannten Klassifikationsgesellschaften können bei diesen von jedermann käuflich erworben werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2026

Gesetzesnummer

10011439

Dokumentnummer

NOR12148065

alte Dokumentnummer

N9197250945J

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