§ 2 Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Gmunden

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 2.

Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung bereits in die Personenstandsbücher eingetragener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr ein.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Gesetzesnummer

10005737

Dokumentnummer

NOR12062846

alte Dokumentnummer

N4199013465J

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