Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Reiseleistungen und Nebenleistungen des Reisebüros und der Leistungsträger anbieten, verkaufen bzw. vermitteln, organisieren, reservieren und abwickeln,
- 2. Kunden über verschiedene Destinationen, Transportmittel und deren Tarife, Reiseversicherungen, länderspezifische Erfordernisse und Bedingungen beraten, auch in einer Fremdsprache,
- 3. Kunden- und Verkaufsgespräche führen, Verkaufsabschluss unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften,
- 4. Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten,
- 5. den einschlägigen Schriftverkehr führen, auch in Englisch,
- 6. Fahrausweise und Reiseunterlagen (Gutscheinen) sowie einschlägige Bestätigungen und Rechnungen ausstellen, Formulare ausfüllen sowie Arbeiten im Zahlungsverkehr durchführen (auch Umrechnung von Fremdwährungen),
- 7. bei der Planung und Durchführung von Werbemaßnahmen sowie bei der Erstellung von Reisekatalogen und Prospekten mitwirken,
- 8. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
- 9. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
- 10. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Schlagworte
Kundengespräch, Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20003155
Dokumentnummer
NOR40049191
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