§ 2 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Arbeiten im Posteingang und Postausgang erledigen,
  2. 2. Texte und Schriftstücke aufgrund von Vorgaben korrekt und formgerecht erstellen,
  3. 3. Bestände (wie Büromaterial, Dokumente, Büroeinrichtungen) beschaffen und führen,
  4. 4. Arbeiten im Rahmen des Zahlungsverkehrs durchführen,
  5. 5. Arbeiten im Zusammenhang mit Gerichts- und Behördenangelegenheiten, insbesondere Fristlegung von Akten, Schriftstücken und Geschäftsstücken durchführen,
  6. 6. Kurrentien behandeln (Rechtsanwaltskanzlei), im Urkundswesen und in der Beurkundungstätigkeit mitwirken, Führen von Registern (Notariatskanzlei),
  7. 7. Termine koordinieren und überwachen, Verhandlungen und Besprechungen vorbereiten und nachbereiten,
  8. 8. Behörden, Mandanten, Parteien oder Parteienvertreter anmelden, informieren und betreuen,
  9. 9. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  10. 10. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
  11. 11. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Schlagworte

Gerichtsangelegenheit, Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20003153

Dokumentnummer

NOR40049185

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