Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Bedarfsermittlung von Kunden,
- 2. Personal rekrutieren,
- 3. Kunden in Personalangelegenheiten betreuen,
- 4. Aufträge abwickeln,
- 5. Verwaltungstätigkeiten bei der Personal- und Kundenbetreuung durchführen,
- 6. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
- 7. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
- 8. an der Lohnverrechnung mitwirken,
- 9. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Schlagworte
Personalbetreuung, Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20003162
Dokumentnummer
NOR40049224
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