§ 2 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Personaldienstleistung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Bedarfsermittlung von Kunden,
  2. 2. Personal rekrutieren,
  3. 3. Kunden in Personalangelegenheiten betreuen,
  4. 4. Aufträge abwickeln,
  5. 5. Verwaltungstätigkeiten bei der Personal- und Kundenbetreuung durchführen,
  6. 6. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  7. 7. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
  8. 8. an der Lohnverrechnung mitwirken,
  9. 9. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Schlagworte

Personalbetreuung, Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20003162

Dokumentnummer

NOR40049224

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