Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Informationen über Einkaufsmöglichkeiten unter Inanspruchnahme der Informationstechnologien beschaffen,
- 2. Arbeiten des branchen- und betriebsspezifischen Einkaufs unter Beachtung von Währungen, Zoll, Nebenkosten und Liefer- und Zahlungsbedingungen durchführen,
- 3. bei der Lieferantenbeurteilung mitwirken,
- 4. Angebote vergleichen und beurteilen,
- 5. Bestellungen (Material, Waren und Dienstleistungen) vorbereiten,
- 6. Liefertermine überwachen und Maßnahmen bei Verzug ergreifen,
- 7. Facheinschlägige Formulare, Vordrucke und Schriftstücke ausfertigen und bearbeiten.
- 8. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
- 9. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
- 10. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Schlagworte
Lieferbedingung, Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20003144
Dokumentnummer
NOR40049138
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