§ 2 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Informationen über Einkaufsmöglichkeiten unter Inanspruchnahme der Informationstechnologien beschaffen,
  2. 2. Arbeiten des branchen- und betriebsspezifischen Einkaufs unter Beachtung von Währungen, Zoll, Nebenkosten und Liefer- und Zahlungsbedingungen durchführen,
  3. 3. bei der Lieferantenbeurteilung mitwirken,
  4. 4. Angebote vergleichen und beurteilen,
  5. 5. Bestellungen (Material, Waren und Dienstleistungen) vorbereiten,
  6. 6. Liefertermine überwachen und Maßnahmen bei Verzug ergreifen,
  7. 7. Facheinschlägige Formulare, Vordrucke und Schriftstücke ausfertigen und bearbeiten.
  8. 8. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  9. 9. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
  10. 10. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Schlagworte

Lieferbedingung, Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20003144

Dokumentnummer

NOR40049138

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