§ 29 GehG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Dienstalterszulage

§ 29.

(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).

(2) Die Dienstalterszulage beträgt:

 

in der Verwendungsgruppe

A 1
(§ 28 Abs. 1)

A 1
(§ 28 Abs. 3)

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

kleine Daz

140,3

131,6

352,5

140,3

52,1

52,1

42,0

31,7

große Daz

559,1

527,2

468,1

225,4

80,7

85,3

68,0

48,9

         

(3) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

Schlagworte

Vorrückung, Hemmung

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40274360

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