Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2023
6. Abschnitt
Vertretung Vertretungsfunktion mittels USP
§ 25.
Für die Wahrnehmung der Vertretung von Teilnehmern im NEIS ist auf die Funktionen des im USP eingerichteten Vertretungsmanagements zurückzugreifen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2023
Schlagworte
Handelsmaßnahme, Entlastungsmaßnahmenteilnehmer
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20012027
Dokumentnummer
NOR40253921
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
