§ 25 Frauenförderungsplan-bmvit

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.2015

Gleitender Wiedereinstieg

§ 25.

Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass ein gleitender Wiedereinstieg insbesondere auch in qualifizierten Bereichen mit begleitenden Maßnahmen, wie Umorganisation, entsprechende Reduzierung des Aufgabenbereiches, Mitarbeitergespräch, ermöglicht wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20009096

Dokumentnummer

NOR40169331

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