§ 24 NEHG-DV 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2023

5. Abschnitt

Entlastungsmaßnahmenteilnehmer Registrierung

§ 24.

(1) Um eine Entlastung gemäß § 26 und § 27 NEHG 2022 beantragen zu können, ist zunächst die Registrierung bei der zuständigen Behörde durch den Entlastungsmaßnahmenteilnehmer zu beantragen.

(2) Im Antrag auf Registrierung ist der Name und die Anschrift des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers und die Auswahl der gewünschten Entlastungsmaßnahmen bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt zu geben.

(3) Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.

(4) Die Registrierungsnummer besteht aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer.

(5) Die Registrierung ist auf Antrag des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers zu widerrufen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2023

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40253920

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