Peer Reviews
§ 23.
(1) Die Cybersicherheitsbehörde kann an den in Art. 19 NIS‑2-Richtlinie angeführten Peer Reviews teilnehmen.
(2) Die Cybersicherheitsbehörde stellt den beigezogenen Sachverständigen für Cybersicherheit die für die Bewertung erforderlichen Informationen zur Verfügung, vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz vertraulicher oder als Verschlusssache eingestufter Informationen und der Wahrung grundlegender Funktionen des Staates wie der nationalen Sicherheit. Sämtliche durch die Peer Reviews erlangten Informationen dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Die an dem Peer Review beteiligten Sachverständigen für Cybersicherheit geben keine sensiblen oder vertraulichen Informationen, die im Laufe des Peer Reviews erlangt wurden, an Dritte weiter.
(3) Die Cybersicherheitsbehörde kann, wenn sie Gegenstand des Peer Reviews ist, unter Mitteilung stichhaltiger Gründe Einwände gegen die Benennung bestimmter Sachverständiger für Cybersicherheit erheben.
(4) Die an Peer Reviews beteiligten Sachverständigen für Cybersicherheit haben Berichte über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Peer Reviews zu erstellen. Zu den sie betreffenden Berichtsentwürfen kann die Cybersicherheitsbehörde Stellung nehmen; diese Stellungnahmen werden den Berichten beigefügt.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20013065
Dokumentnummer
NOR40273884
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
