§ 22 Privatschulgesetz

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

ABSCHNITT V.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 22. Aufsicht über die Privatschulen.

(1) Die Aufsicht über die Privatschulen erstreckt sich auf die Überwachung der Erfüllung des § 2b und der Bestimmungen des Abschnittes I, bei Privatschulen, die zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind, auch auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes II und bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht überdies auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes III.

(2) Die Aufsicht über private Schülerheime erstreckt sich auf die im § 10 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40273747

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