Dienstzulage für die Abteilungsvorstehung
§ 22.
(1) Landesvertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungsvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt
- 1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt, 1 050,4 €,
- 2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt, 1 275,7 €.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026
Gesetzesnummer
10008235
Dokumentnummer
NOR40274503
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