§ 22 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Alte FassungIn Kraft seit 05.2.2021

III. Abschnitt

Umsetzung der Frauenförderungsmaßnahmen Zuständigkeit

§ 22.

Die Umsetzung der in dieser Verordnung angeführten Frauenförderungsmaßnahmen obliegt jenen Organen, die nach den jeweiligen Organisationsvorschriften Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Aus- und Weiterbildung betreffenden Angelegenheiten zu treffen oder zu erstatten haben.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

20011469

Dokumentnummer

NOR40231213

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)