§ 22 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2018

5. Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile in Kommissionen und Beiräten

Förderung der Mitarbeit von Frauen

§ 22.

Personalverantwortliche und Vorgesetzte haben Frauen, die die Mitarbeit in Kommissionen und Beiräten anstreben, zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20010378

Dokumentnummer

NOR40209351

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)