§ 22 Frauenförderungsplan-bmvit

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.2015

Förderung des Wiedereinstiegs

§ 22.

(1) Die Bediensteten sind vom Dienstgeber über Modelle einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Mutterschaft zu informieren. Insbesondere sind auch Männer auf die rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes oder Teilkarenzurlaubes hinzuweisen.

(2) Bedienstete in Karenzurlaub sind über geplante interne und externe Fortbildungsveranstaltungen zu informieren, sofern die Fortbildungsmaßnahme zeitlich nach Beendigung der Karenz liegt.

(3) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Nachschulung der Bediensteten zu sorgen, die nach einem Karenzurlaub wieder ihren Dienst antreten.

(4) Auf freiwilliger Basis ist karenzierten Bediensteten die Teilnahme an Dienstbesprechungen und Schulungen zu gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20009096

Dokumentnummer

NOR40169328

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