Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 21.
(1) Es ist organisatorisch Vorsorge zu treffen, dass Leitungspositionen soweit als möglich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind. Teilzeitbeschäftigung hat grundsätzlich kein Ausschließungsgrund von Führungsbetrauungen zu sein.
(2) Teilzeitbeschäftigung soll in allen Arbeitsbereichen und auf allen Qualifikationsstufen möglich sein.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20009778
Dokumentnummer
NOR40190272
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