§ 21 BMEIA-Grundausbildungsverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Inkrafttreten und Übergangsphase

§ 21.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten über die Grundausbildung für Bedienstete des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (BMaA-Grundausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 113/2004, außer Kraft.

(2) Grundausbildungen, die nicht bis zum 1. Juli 2026 abgeschlossen wurden, sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20013169

Dokumentnummer

NOR40277675

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)