Gleitender Wiedereinstieg
§ 20.
Es soll ein gleitender Wiedereinstieg insbesondere auch in qualifizierten Bereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation, entsprechende Reduzierung des Aufgabenbereiches bei Teilzeitbeschäftigung, Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch, ermöglicht werden.
Schlagworte
Mitarbeiterinnengespräch
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
20010378
Dokumentnummer
NOR40209349
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