§ 20 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2018

Gleitender Wiedereinstieg

§ 20.

Es soll ein gleitender Wiedereinstieg insbesondere auch in qualifizierten Bereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation, entsprechende Reduzierung des Aufgabenbereiches bei Teilzeitbeschäftigung, Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch, ermöglicht werden.

Schlagworte

Mitarbeiterinnengespräch

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20010378

Dokumentnummer

NOR40209349

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