§ 20 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2016

Gleitender Wiedereinstieg

§ 20.

Es soll ein gleitender Wiedereinstieg insbesondere auch in qualifizierten Bereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation, entsprechende Reduzierung des Aufgabenbereiches bei Teilzeitbeschäftigung, MitarbeiterInnengespräch, ermöglicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018

Gesetzesnummer

20009593

Dokumentnummer

NOR40184950

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