§ 20 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Gleitender Wiedereinstieg

§ 20

Es soll ein gleitender Wiedereinstieg insbesondere auch in qualifizierten Bereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation, entsprechende Reduzierung des Aufgabenbereiches bei Teilzeitbeschäftigung, MitarbeiterInnengespräch, ermöglicht werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)