§ 20 Frauenförderungsplan-bmvit

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.2015

Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 20.

Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle sind zu erheben und zu prüfen. Die Ergebnisse der Erhebung sind den Bediensteten zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20009096

Dokumentnummer

NOR40169326

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)