Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 20.
Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle sind zu erheben und zu prüfen. Die Ergebnisse der Erhebung sind den Bediensteten zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20009096
Dokumentnummer
NOR40169326
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